Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 69 Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Bremen
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Bremen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes

 

Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 69 Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen

 

§ 69 Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen

Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 20 Absatz 2 bleibt unberührt.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).


Red 20211123

 

mehr zu: Bremisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024