Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

 

§ 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Verordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt werden.


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Red 20211123

 

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