Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

 

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf kraft Rechtsvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.


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Red 20211123

 

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