Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 12 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 12 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 12 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.


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Red 20211123

 

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