Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

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Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Mittteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 6. September 2022

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit der Bitte um Beschlussfassung.

I. Inhalt des Gesetzentwurfs

Durch Artikel 1 (Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2022) werden folgende Änderungen vorgenommen:

Das Tarifergebnis vom 29. November 2021 im Bereich des TV-L wird auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Anwärterinnen und Anwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zeit- und wirkungsgleich wie folgt übertragen:

- Die Dienstbezüge werden zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.
- Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.
- Die Beamtenversorgungsbezüge werden ebenfalls zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.

Durch Artikel 2 (Änderung des Bremischen Beamtengesetzes) und Artikel 5 (Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung) werden die Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder) deutlich angehoben und an die günstigeren Regelungen des Bundes und der überwiegenden Anzahl der Länder
angepasst. Die Anhebung gilt auch für die beihilfeberechtigte Beamtin oder den beihilfeberechtigten Beamten, soweit ihr oder ihm der Familienzuschlag für zwei oder mehr Kinder gewährt wird. Die Anhebung der Beihilfesätze dient der Entlastung der Nettoalimentation der Beamtinnen und Beamten; folglich wird hierdurch die Sicherstellung
einer amtsangemessenen Alimentation unterstützt.

Zudem werden die Bediensteten in den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 von der Zahlung eines sogenannten Eigenbehalts in der Beihilfe in Höhe von 50 Euro pro Kalenderjahr freigestellt. Dies stärkt ebenfalls die Nettoalimentation unterer Einkommensgruppen.

Artikel 3 (Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes) beinhaltet neben notwendigen Folgeänderungen im Bereich des Besoldungsrechts durch Artikel 1 und 4 des Gesetzentwurfs auch die vom Rechnungshof geforderte Regelung zum Altersgeld, wonach über den Antrag erst entschieden werden darf, soweit keine nachversicherungsrechtlichen Aufschubgründe mehr vorliegen.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung sowie das amtsunabhängige Mindestunfallruhegehalt werden sich zukünftig aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 statt A 4 berechnen. Da dies auch für bereits bestehende Versorgungsrechtsverhältnisse gelten wird, war jeweils der prozentuale Ruhegehaltsatz neu zu berechnen, um
hier erhebliche Mehrausgaben zu vermeiden.

Durch Artikel 4 (Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes) werden die besoldungsrechtlichen Maßnahmen umgesetzt, die neben der Bezügeanpassung um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 notwendig sind, um eine amtsangemessene Besoldung gewähren zu können. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:
- Anhebung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 4 auf A 5; die betroffenen Beamtinnen und Beamten werden gesetzlich übergeleitet.
- Streichung des ersten Grundgehaltsbetrages in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7, sodass sich das Einstiegsgehalt erhöht.
- Gewährung der Allgemeinen Stellenzulage nach § 42 BremBesG auch an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 5.
- Anhebung der jährlichen Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 (von 840 Euro auf 1.500 Euro), der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 (von 840 Euro auf 1.200 Euro) und der Besoldungsgruppe A 9 (von 710 Euro auf 900 Euro).
- Anhebung der kinderbezogenen jährlichen Sonderzahlung von 25,56 Euro auf 305,56 Euro, soweit der Beamtin oder dem Beamten sowie der oder dem Versorgungsberechtigten ein kinderbezogener Familienzuschlag gewährt wird.
- Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschlagsbeträge der Anlage 5 zum Bremischen Besoldungsgesetz um 100 Euro für das erste und zweite Kind, 125 Euro für das dritte Kind und jeweils 105 Euro für weitere Kinder.
- Gewährung von kinderbezogenen Familienergänzungszuschlägen, sofern die berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters oder des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes bestimmte Einkunftsgrenzen, die sich am Betrag aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Geringfügigkeitsgrenze) orientieren und sich bei mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern entsprechend erhöhen, nicht übersteigen.
- Deutliche Anhebung der Beihilfebemessungssätze bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen (z.B. Kinder 80 Prozent)
- Wegfall der Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt in der Beihilfe) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9

Die Maßnahmen stärken, gemeinsam mit den Änderungen in der Beihilfe, insbesondere die unteren Einkommensgruppen sowie die Einkommen kinderreicher Familien.

Darüber hinaus haben auch die anderen Bundesländer gleiche bzw. vergleichbare Instrumente gewählt, um die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation umzusetzen.

Die Anrechnung von Einkünften der unterhaltspflichtigen Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zur Gewährung von Familienergänzungszuschlägen wird bereits im schleswig-holsteinischen und rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht umgesetzt.

Schließlich werden in der Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnungen A und B die feststehenden Amtsbezeichnungen „Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen, Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen“ und „Direktorin des Landesamtes Geoinformation Bremen, Direktor des
Landesamtes Geoinformation Bremen“ ausgebracht.

Artikel 6 (Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung) weist die durch Artikel 1 zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent angepassten Beträge der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug aus.


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