Begründung "Besonderer Teil" 1. Teil

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B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2022):

Artikel 1 (Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2022) beinhaltet die Übertragung des Tarifergebnisses im Bereich des TV-L zwischen der Tarifgemeinschaft des öffentlichen Dienstes der Länder (TdL) und den Spitzenverbänden der Gewerkschaften vom 29. November 2021 in Potsdam auf die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge im Land Bremen.

Die Einigung sieht in den zentralen Punkten eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,8 Prozent sowie eine Erhöhung der Auszubildendenvergütung um 50 Euro jeweils zum 1. Dezember 2022 vor.

Die Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge im Land Bremen wurden letztmalig am 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent und die Anwärtergrundbeträge zum 1. Januar 2020 um 50 Euro erhöht. Da die Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung nach § 18 des Bremischen
Besoldungsgesetzes (BremBesG) regelmäßig anzupassen sind, ist das Ergebnis im Bereich des TV-L vom 29. November 2021 auf die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zeit- und wirkungsgleich zu übertragen.

Daraus folgt eine Erhöhung der Besoldungsbezüge, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen, um 2,8 Prozent in allen Besoldungsgruppen zum 1. Dezember 2022. Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht. Die Erhöhungen der Besoldungsbezüge werden auf die Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger zeit- und inhaltsgleich übertragen.

Die weitere Einigung vom 29. November 2021 zwischen der TdL und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung in Höhe von einmalig 1.300 Euro bzw. 650 Euro für die Auszubildenden wurde bereits auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter durch Artikel 1 des Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 (Brem.GBl. S. 200 des Jahres 2022) zeit- und wirkungsgleich übertragen.

Zu § 1 (Geltungsbereich):

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Gesetzes.

Zu § 2 (Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2022):

Nach § 18 Abs. 1 BremBesG ist die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung regelmäßig anzupassen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Anpassung der Besoldung hat der Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG einen weiten Gestaltungsspielraum. Für eine Besoldungsanpassung müssen sachliche Gründe erkennbar sein. Die Mindestanforderungen und Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG sind zu berücksichtigen. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach Maßgabe der Bedeutung
des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt wird. Bei der Bestimmung der Amtsangemessenheit spiegeln Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse wieder. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifabschlüsse im TV-L-Bereich zumindest Indizwirkung für eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards haben.

Die Anpassung in § 2 orientiert sich am Tarifabschluss vom 29. November 2021 der Tarifvertragsparteien im Bereich des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder.

Durch die Übertragung des Tarifergebnisses im Bereich des TV-L auf die Anpassung der Besoldung im Land Bremen und aufgrund der durch Artikel 4 und 5 umzusetzenden besoldungs- und beihilferechtlichen Änderungen werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation erfüllt.

Im Einzelnen:

I. Erste Prüfungsstufe

Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe wird anhand von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt.

Seit dem Jahr 2015 prüft das Bundesverfassungsgericht die Amtsangemessenheit der Alimentation zunächst anhand von fünf Parametern, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter (1. bis 3.), des besoldungsinternen Vergleichs (4.), wobei auch der Abstand der Nettoalimentation einer vierköpfigen
Alleinverdienstfamilie zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu überprüfen ist, sowie des Vergleichs der Besoldungsentwicklung in den Ländern und auf Bundesebene (5.) und deren mögliche Überschreitung von noch zulässigen Schwellenwerten, kann zunächst eine Vermutung für eine unzureichende, nicht verfassungsgemäße Besoldung begründen. Dabei reicht es für die Vermutung einer Unteralimentation aus, wenn in einem Parameter die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Schwellenwerte verletzt werden.

Dieser Prüfansatz darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen lassen könnte.

Anhand der Parameter 1. bis 3. ist zunächst eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tarifentgelte im Bereich des TV-L, des Nominallohnindex im Land Bremen sowie des Verbraucherpreisindex im Land Bremen über einen aussagekräftigen Zeitraum von 15 Jahren hinweg vorzunehmen.

Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter. Sie sollen vor allem Indizien für eine mögliche Unteralimentation herausarbeiten. Vor diesem Hintergrund haben die Berechnung der Parameter einfachen und klaren Regeln zu folgen.

Eine "Spitzausrechnung", bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tarifentgelte abgebildet werden, ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 30, juris).

1. Erster Parameter

Entwicklung der Besoldung im Vergleich zur Entwicklung der Entgelterhöhungen im Bereich des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder im Fünfzehnjahreszeitraum Die Entwicklung der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Bremen wird sich im Betrachtungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2022 im Verhältnis zur vergleichbaren Entwicklung der Tarifentgelte im Bereich des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht angegebenen zulässigen Schwellenwertes in Höhe von 5 Prozent bewegen (vgl. zum zulässigen Schwellenwert: BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18, Rn. 36, juris). Anhand des ersten Parameters ist somit keine Vermutung einer
Unteralimentation festzustellen.

In den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 im Land Bremen haben sich die Dienstbezüge im Verhältnis zu den Tarifentgelten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2022 um 0,37 Prozent günstiger entwickelt. Dagegen bleiben die Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 11 bis einschließlich A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B, C, R, und W im Land Bremen im Verhältnis zur Entwicklung der Tarifentgelte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2022 zurück. Dieser Rückstand beträgt allerdings nur 2,2 Prozent und unterschreitet den zulässigen Schwellenwert von 5 Prozent deutlich.

Einzelheiten zu der Entwicklung der Dienstbezüge und der Tarifentgelte im Bereich des TV-L sind dem Anhang, Anlage 1a zu dieser Begründung zu entnehmen.

2. Zweiter Parameter

Entwicklung der Besoldung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen im Fünfzehnjahreszeitraum

Die Entwicklung der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Bremen wird sich im Betrachtungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2022 im Verhältnis zur Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht angegebenen zulässigen Schwellenwertes in Höhe von 5 Prozent bewegen (vgl. zum zulässigen Schwellenwert: BVerfG, Beschluss vom
4. Mai 2020, 2 BvL 4/18, Rn. 38, juris). Anhand des zweiten Parameters ist somit keine Vermutung einer Unteralimentation festzustellen.

In den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 im Land Bremen ist ein Rückstand in Höhe von 1,38 Prozent gegenüber der Entwicklung des Nominallohnindex festzustellen.

Die Entwicklung der Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 11 bis einschließlich A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B, C, R, und W im Land Bremen bleibt um 4,0 Prozent im Verhältnis zur Entwicklung des Nominallohnindex zurück. Hierbei handelt es sich um einen deutlichen Abstand zum Nachteil der Besoldung.

Allerdings wird der noch zulässige Schwellenwert von 5 Prozent ebenfalls eingehalten.

Einzelheiten zu der Entwicklung der Besoldung und des Nominallohnindex im Land Bremen sind dem Anhang, Anlage 1a zu dieser Begründung zu entnehmen. Bei der Darstellung des Nominallohnindex für das Land Bremen und der Fortschreibung für das Jahr 2022 wird auf die Daten des Statistischen Landesamtes Bremen zurückgegriffen, soweit sie vorliegen. Da zum Zeitpunkt der zweiten Senatsbefassung durch das Statistische Landesamt Bremen noch keine gesicherten Ergebnisse für das Land Bremen im Jahr 2022 veröffentlicht wurden, wird eine Prognose auf Grundlage der bisherigen Entwicklung abgegeben und für das Jahr 2022 von einem Nominallohnindex von 2,3 Prozent ausgegangen. Anhaltspunkte, wonach im Jahr 2022 die Löhne im Land Bremen durchschnittlich stärker gestiegen sind bzw. noch stärker steigen werden, sind nicht ersichtlich.

3. Dritter Parameter

Entwicklung der Besoldung im Vergleich zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen im Fünfzehnjahreszeitraum

Die Entwicklung der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Bremen wird sich im Betrachtungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2022 im Verhältnis zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht angegebenen zulässigen
Schwellenwertes in Höhe von 5 Prozent bewegen (vgl. zum zulässigen Schwellenwert:

BVerfG, Beschluss v. 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18, Rn. 41, juris). Anhand des dritten Parameters ist keine Vermutung einer Unteralimentation festzustellen.

Für das Jahr 2022 werden die bereits vorliegenden Werte des Statistischen Landesamtes aus den Monaten Januar bis Juni 2022 (44,3) addiert und durch sechs Monate geteilt. Es ergibt sich ein Index von 7,4 Prozent.

In den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 10 im Land Bremen ist ein Vorsprung der Besoldung in Höhe von 8,11 Prozent gegenüber der Entwicklung des Verbraucherpreisindex festzustellen. Die Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 11 bis einschließlich A 16 sowie in den Besoldungsordnungen B, C, R, und W im Land Bremen haben sich ebenfalls deutlich günstiger entwickelt im Verhältnis zum Verbraucherpreisindex im Land Bremen, nämlich um 5,73 Prozent.

Einzelheiten zu der Entwicklung der Besoldung und des Verbraucherpreisindex im Land Bremen sind dem Anhang, Anlage 1a zu dieser Begründung zu entnehmen. Dabei ist die Prognose zur Fortschreibung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2022 in Höhe von 7,4 Prozent nachvollziehbar. Ungeachtet dessen wäre aber auch bei einem tatsächlich deutlich höheren Verbraucherpreisindex im Land Bremen für das Jahr 2022 im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise eine unzulässige Überschreitung des Schwellenwertes von 5 Prozent nicht zu befürchten. Grund hierfür ist, dass bis einschließlich dem Jahr 2020 der Verbraucherpreisindex im Land Bremen moderat gestiegen ist.

4. Vierter Parameter

Systeminterner Besoldungsvergleich

Der systeminterne Besoldungsvergleich ist in zwei Schritten zu prüfen:

Zunächst ist die Veränderung der Abstände der Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, C, R und W zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot beträfe insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber
selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erwiese. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt.

4.1. Besoldungsinterner Vergleich der Grundgehälter
Hierbei ist zu prüfen, ob es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Ein Indiz für eine widerlegbare Unteralimentation wäre gegeben, wenn die Abstände um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 45, juris).

In dem zu untersuchenden Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 ist keine Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Grundgehaltssätzen der einzelnen Besoldungsgruppen gegeben. Die Anpassung der Dienstbezüge erfolgte stets zeit- und inhaltsgleich für alle bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter.

Das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot wurde eingehalten (siehe Anhang,
Anlage 1b zu dieser Begründung).

4.2. Mindestabstand der Besoldungsgruppe A 5 Stufe 2 zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (siehe Anhang, Anlage 2 zu dieser Begründung)

Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten beziehungsweise einer Richterin oder eines Richters einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau einzuhalten hat. Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz.

Er besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss.

Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergeldes) um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 47 ff., juris).

4.2.1. Ermittlung des alimentationsrelevanten Grundsicherungsniveaus einer vierköpfigen Familie

Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder
bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleitungen erbracht werden (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 50, juris).
Das alimentationsrelevante Grundsicherungsniveau errechnet sich anhand der sozialrechtlichen Regelbedarfe, der Kosten der Unterkunft, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, der Kinderbetreuungskosten und der sogenannten „Sozialtarife“. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen.

4.2.1.1. Regelbedarfe

Für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Ehegatten ist gemäß § 20 Absatz 4 SGB II die Regelbedarfsstufe zwei anzuerkennen. Pro Person ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 ein Betrag von 404 Euro monatlich.

Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 54, juris).

Für das Jahr 2022 ermittelt sich der Regelbedarf für Kinder wie folgt:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 bis 5 Jahre) erhalten 285 Euro monatlich, Kinder zwischen 6 und 13 Jahren erhalten 311 Euro monatlich und Kinder bzw. Jugendliche zwischen 14 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 376 Euro monatlich. Der sich daraus ergebende gewichtete Durchschnitt von 316,78 Euro pro Kind bemisst sich nach der jeweiligen Verweildauer in der jeweiligen Stufe, multipliziert mit dem jeweiligen Regelbedarf. Das Ergebnis wird dann auf die 18 Lebensjahre aufgeteilt.

4.2.1.2. Kosten für Unterkunft und Heizkosten

Das Bundesverfassungsgericht greift auf die länderspezifischen Statistiken zu Wohnsituation und Wohnkosten der Bundesagentur für Arbeit zurück, die die Wohnverhältnisse von Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschreiben. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird demnach realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 Prozent-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Bei dieser Messgröße handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 Prozent der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist.

Diese Statistik enthält auch die realitätsgerecht anerkannten Werte für Heizkosten, so dass
ein Rückgriff auf den bundesweiten Heizspiegel entbehrlich ist. Dem Besoldungsgesetzgeber
steht es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen
plausiblen Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 53, juris).
Für die Berechnung wird der Wert des Bundeslandes Bremen zugrunde gelegt, der sich aus
den Werten der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zusammensetzt. Zur Verfügung
steht die Statistik aus den Berichtsjahren 2017 bis 2021. Für das Jahr 2021 betrugen die laufenden
Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 1.044 Euro. Für das Jahr 2022 liegen
die Werte im Zeitpunkt dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht vor. Es wird eine Steigerung
um 3 Prozent für das Jahr 2022 Jahr auf volle Euro gerundet zugrunde gelegt.

4.2.1.3. Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Der Bundesgesetzgeber hat über den Regelbedarf hinaus für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft (Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat
hierzu ausgeführt, dass auch diese Bedarfe zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf zählen
(vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 64). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus im
Ausgangspunkt sind alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Bedarfe, die auf außergewöhnliche
Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb auch nur in Ausnahmefällen bewilligt
werden, können außer Ansatz bleiben (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 67, juris).
In die Berechnung einbezogen werden Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige
Klassenfahrten, der persönliche Schulbedarf, Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegungen
sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten. Fallen
bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder
Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt für 18 Jahre zu
bilden. Ausgegangen wird dabei zunächst von Beträgen, für deren Höhe sich aus den
sozialrechtlichen Vorschriften ein Anhaltspunkt ergibt (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 143, juris).
Im Jahr 2022 beträgt der persönliche Schulbedarf 154,50 Euro je Schuljahr. Pro Kind ergibt
sich daraus ein gewichteter Durchschnittswert von 103,00 Euro jährlich.
Für Schul- und Kitaausflüge dienen als Berechnungsgrundlage die von der Senatorin für
Kinder und Bildung ermittelten Beträge für Schulausflüge, Ausreisen und Klassenfahrten aus
dem Jahr 2019. Differenziert wird dabei zwischen den Altersgruppen bis sechs Jahren in
Kindertagesstätten und von sechs Jahren bis unter 18 Jahren bei den Schulen. Für
Tagesausflüge bei Kindertagesstätten darf pro Kitajahr pro Kind maximal ein Betrag von
25 Euro und für den auswärtigen Verbleib mit Übernachtung maximal ein Betrag von 75 Euro
pro Kind beantragt werden. Für den Bereich Schulen wurden die im Durchschnitt tatsächlich
ausgezahlten Beträge für Klassenfahrten in Höhe von 206,21 Euro und Tagesausflügen in
Höhe von 12,28 Euro pro Kind aus dem Jahr 2019 herangezogen. Die Beträge wurden nach
Lebensjahren gewichtet und bis zum Jahr 2022 jährlich fiktiv um einen Faktor von 3 Prozent
erhöht, da die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie kein repräsentatives Ergebnis als Berechnungsgrundlage ergeben hätten. Somit ergibt sich als Aufwendung für Schul- und Klassenfahrten ein anzusetzender Durchschnittsbetrag von 195,60 Euro jährlich pro Kind.

Die Teilnahme eines Kindes am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Kindertagesstätte,
der Schule oder im Hort ist für SGB II-Empfängerinnen und Empfänger kostenlos. Der
reguläre Verpflegungsbeitrag beträgt hier monatlich 35 Euro pro Kind. Davon ausgehend,
dass Kinder erst frühestens ab dem 1. Lebensjahr an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
teilnehmen, ergibt sich bis zum 18. Lebensjahr ein gewichteter Betrag in Höhe von
397 Euro jährlich pro Kind.

Denkbar wäre noch, die Kinderbetreuungskosten, die Eltern zu erbringen haben, in die
Berechnung einzubeziehen. In § 19a des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindergartenpflegegesetzes
(BremKTG) ist geregelt, dass seit dem 1. August 2019 Eltern für Kinder, die
das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt in Bremen jedoch keine Kindergartenbeiträge
für öffentlich geförderte Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen zahlen
müssen. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt die Festsetzung der Beiträge
einkommensabhängig. Gemäß der Anlage zum Ortsgesetz über Beiträge für Kindergärten
und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 20. Dezember 2016 entfällt der Kindergartenbeitrag
bei einer Haushaltsgröße von 4 Personen bis zu einem Jahreseinkommen von bis zu
33.745 Euro. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn des Kindergartenjahres, zu dem die Betreuungsleistung in Anspruch genommen
wird. Bei einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse müssen die
Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres
zugrunde gelegt werden. Für die Berechnung der Besoldung zur Ermittlung des Abstandes
zur Grundsicherung ist in diesem Fall das Jahr 2021 und die unterste Besoldungsgruppe
A 4, Stufe 1 zugrunde zu legen, da dies als Prüfmaßstab für eine maßgebliche Veränderung
der Einkommensverhältnisse der Betroffenen im Jahr 2021 heranzuziehen ist. Das Jahreseinkommen
in der Besoldungsgruppe A 4, Stufe 1 überstieg die Grenze zur Zahlung von
Kindergartenbeiträgen nicht; ein etwaiger geldwerter Vorteil wird nicht berücksichtigt.
Ferner werden gemäß § 28 Absatz 7 SGB II für die Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt. Es wurde bei der
Berechnung davon ausgegangen, dass Aufwendungen für z. B. Vereinsmitgliedschaft etc.
erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres anfallen können. Der gewichtete jährliche
Durchschnittswert beträgt demnach 140 Euro jährlich pro Kind.
Insgesamt ist der gewichtete Wert für Bildung und Teilhabe pro Kind mit 835,60 Euro und
somit für zwei Kinder mit 1671,20 Euro jährlich anzusetzen.

4.2.1.4. Sozialtarife (StadtTicket, ÖPNV-Nahverkehrsticket)

Das Bundesverfassungsgericht stellt weiterhin fest, dass auch sogenannte Sozialtarife für
die Berechnung des Grundsicherungsniveaus heranzuziehen sind (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18,
Rn. 69, juris). Vornehmlich geht es dabei um Dienstleistungen im Bereich der weitverstandenen
Daseinsvorsorge, insbesondere öffentlicher Nahverkehr, Besuche von Museen, Theater,
Schwimmbad etc. Diese geldwerten Vorteile werden nicht in der Statistik der Grundsicherung
erfasst, dürfen aber nicht unberücksichtigt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht ist sich
der Schwierigkeit bewusst, standardisierte Aussagen zu diesem Punkt zu treffen, da keine
statistischen Auswertungen der Grundsicherungsbehörden zu den Sozialtarifen vorgenommen
werden. Gleichwohl wurden pauschalierte Annahmen in die Berechnung einbezogen.
Grundsicherungsempfängerinnen und Grundsicherungsempfänger werden auf Antrag von
der Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag befreit (vgl. § 4 Absatz 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil beträgt 220,32 Euro jährlich.
Der sogenannte „Bremen-Pass“ ermöglicht ermäßigten Eintritt in Museen, Zoos etc.
Es wurde pauschalierend festgestellt, dass eine Familie zweimal jährlich ein Museum o.ä.
besucht. Die Ersparnis für ein Jahr wurde mit 56 Euro pauschal angesetzt.
Der Gesamtbetrag ist aus der Anlage 2 des Anhangs zur Begründung ersichtlich.

Etwaige Einsparungen beim ÖPNV ergeben sich durch das StadtTicket Bremen u.a. für
Personen, die die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten. Das
ermäßigte Nahverkehrsticket/StadtTicket zum Preis von 25 Euro monatlich für Erwachsene
und kostenlos für Kinder und Jugendliche berechtigt zur Nutzung aller öffentlicher Verkehrsmittel
im Liniennetz des VBN auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen. Der spezifische
geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Monatstickets von zwei Erwachsenen,
bei denen der Erwerb eines Jobtickets der Beamtin oder des Beamten zusätzlich
berücksichtigt wurde. Weiterhin wurden die Beförderungskosten für die Kinder entsprechend
gewichtet, da Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres kostenfrei im ÖPNV befördert
werden. Das 9-Euro-Ticket für die Zeit von Juni 2022 bis August 2022 als Teil des Energie-
Entlastungspaketes der Bundesregierung wurde in der Berechnung berücksichtigt. Es ergibt
sich eine durchschnittliche Einsparung pro erwachsener Person im Jahr 2022 von
298,35 Euro und pro Kind von 387,68 Euro. Der Gesamtbetrag beträgt 1372,00 Euro.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass das StadtTicket von
100 Prozent der SGB II-Bezieherinnen - und -Bezieher genutzt wird. Seitens der Bremer
Straßenbahn AG (BSAG) werden keine Daten über den tatsächlichen Bezug erfasst. Bei der
Gegenüberstellung der Kosten wurde von einer pauschalierten Nutzung im Umfang von 70
Prozent des entstehenden geldwerten Vorteils ausgegangen. Zudem ist auf Seiten der Beamtin
oder des Beamten zu berücksichtigen, dass das reguläre ÖPNV-Ticket der BSAG die
sogenannte Mitnahmemöglichkeit für weitere Erwachsene und Kinder an Wochenenden ermöglicht.
Nach wertender Betrachtung sind somit geringere Kosten für die Beamtin oder den
Beamten bezüglich der Finanzierung von ÖPNV-Tickets, die in der Familie genutzt werden,
zu erwarten. Aus den genannten Erwägungen ergibt sich ein verbleibender geldwerter Vorteil
im Bereich der Nutzung des ÖPNV von 960,40 Euro jährlich im Grundsicherungsbedarf.
4.2.1.5. Berücksichtigung des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes
Das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz der Bundesregierung ist am 1. Juni 2022 in
Kraft getreten. Die sich hieraus ergebenden Leistungen an erwachsene Leistungsberechtigte
von 200,00 Euro pro Person der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 und die Gewährung einer monatlichen
Zahlung für Kinder in Form eines Sofortzuschlags ab dem 1. Juli 2022 (sechs Monate
in 2022) wurden in die Berechnung einbezogen.
4.2.2. Gegenüberstellung der Nettoalimentation und der Grundsicherung
Einhaltung des Abstands der Nettoalimentation von 15 Prozent zur Grundsicherung
bei Familien mit zwei Kindern
Dem Grundsicherungsbedarf ist die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienstfamilie
in der ersten Stufe der jeweils niedrigsten Besoldungsgruppe gegenüberzustellen
(vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 74). Berechnungsgrundlage ist die Besoldung in ihrer
Gesamtheit. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen,
die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden
(vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 73, juris).
Für die Jahresbruttoberechnung werden nachfolgend die Bezügebestandteile für die Besoldungsgruppe
A 5, Stufe 2 (unterste Besoldungsgruppe und Stufe ab dem 1. Dezember 2022)
zugrunde gelegt. Die Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2 stellt ab dem 1. Dezember 2022 den
Ausgangspunkt für die Bewertung der amtsangemessenen Alimentation im Land Bremen
dar.
Diese umfasst neben der Grundbesoldung der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2 die Allgemeine
Stellenzulage, die Familienzuschläge, die jährliche Sonderzahlung (Grundbetrag) und
die jährliche kinderbezogene Sonderzahlung. Angesichts der Preiserhöhungen insbesondere
im Energiebereich hat die Bundesregierung zur Entlastung im Jahr 2022 das Steuerentlastungsgesetz
auf den Weg gebracht. Die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro
brutto für jede steuerpflichtige Person wurde als Einmalzahlung entsprechend berücksichtigt.
Weiterhin berücksichtigt wurde der einmalige steuerfreie Kinderbonus in Höhe von
100,00 Euro pro Kind.

Intern 10


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