Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte der Freien- und Hansestadt Bremen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes

 

Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 38 findet keine Anwendung.

(3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.

(4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).



Red 20211123

 

mehr zu: Bremisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024