Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 24 Beförderungsämter

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 24 Beförderungsämter

 

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.


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Red 20211123

 

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