Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 64 Anrechnung anderer Einkünfte

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 64 Anrechnung anderer Einkünfte

 

§ 64 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Grundgehalts gewährt, das einer Beamtin oder einem Beamten in dem entsprechenden Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe zustünde.

(2) Übt die Beamtin auf Widerruf oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 8 entsprechend.


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Red 20211123

 

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