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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 56 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuwendungen
§ 56 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuwendungen
(1) Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies im Sinne des § 3 Absatz 1 bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
(2) Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
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Red 20211123