Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 42 Allgemeine Stellenzulage

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 42 Allgemeine Stellenzulage

 

§ 42 Allgemeine Stellenzulage

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten

1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist,
a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
b) in der Besoldungsgruppe A 9,
2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10, der Besoldungsgruppe A 12 im Amtsanwaltsdienst oder der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20211123

 

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