Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 6
Schulen

§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

(1) In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung kann von den Vorschriften des § 13 Absatz 3 Satz 2 und des § 14 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.

(2) Abweichend von § 26 wird die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an öffentlichen Schulen zu erlassen.


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Red 20210713

 

 

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