Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit und Urlaub

§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach § 61, § 62 oder § 64 beantragt oder verfügt, ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen schriftlich hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61, 62 und 64 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.


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Red 20210713

 

 

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