Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 116 Professorinnen und Professoren

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 5
Hochschulen

§ 116 Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Professorinnen und Professoren können in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes bei Berufung auf eine erste Professorenstelle oder aus sonstigen im Interesse der Hochschule liegenden Gründen, die eine Befristung nahelegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf fünf Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 119 Absatz 3 und 4 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Jedoch ist die Verlängerung bis höchstens zum Erreichen des in Satz 2 genannten Zeitraumes möglich, wenn die Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf weniger als fünf Jahre festgesetzt worden ist und die für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach Satz 1 maßgebenden Gründe weiterhin bestehen; § 119 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. eine in der Regel einjährige Erfahrung in der Lehre an einer Hochschule sowie die Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung,
4. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
5. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorinnen- oder Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können, soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(5) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a erfüllen.

(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und den Absätzen 4 und 5 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.


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Red 20210713

 

 

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