Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 120 Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte der Freien- und Hansestadt Bremen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Bremischen Beamtengesetzes

 

Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 5
Hochschulen

§ 120 Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren

(1) Die Rektorinnen und Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden für die Dauer ihrer Bestellung zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit die Rektorinnen und Rektoren der Hochschule Bremerhaven oder der Hochschule für Künste oder die Konrektorinnen und Konrektoren der Hochschulen ihr Amt hauptberuflich ausüben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren treten mit Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

1. insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder
2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind und sie nicht auf ihren Antrag unter Verleihung eines Amtes, das dem vor Beginn ihrer Amtszeit als Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren innegehabten Amt gleichwertig ist, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückgeführt werden.

Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Konrektorin oder zum Konrektor erfolgt.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand (Absatz 2 Satz 1) kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 bis zum Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit hinausgeschoben werden. Der Antrag ist ein Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Soweit die maßgebliche Altersgrenze bei Dienstantritt bereits vollendet ist, ist der Antrag nach Satz 1 bis zum Dienstantritt zu stellen.


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).



Red 20210713

 

 

mehr zu: Bremisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024