Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

 

Unterabschnitt 4
Fürsorge

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1. in Krankheits- und Pflegefällen,

2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Behinderungen,

3. in Geburtsfällen, der Empfängnisregelung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,

4. zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für Heilpraktiker. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile und für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

(3) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden.

(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und deren Höhe, die Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie den völligen oder teilweisen Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.


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Red 20210713

 

 

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