Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes)

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes)

 

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung und Verlust der Beamtenrechte 

§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder im Falle des § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Feststellung, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wurde oder
2. das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung oder im Falle des § 14 Absatz 1 Nummer 2 die Feststellung, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht wurde,

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 fortgesetzt wird.


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Red 20210713

 

 

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