Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 113 (Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr)

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 3
Feuerwehr

§ 113 (Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr)

(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 3 und der §§ 110 und 112;; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit.

(2) Wird der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 hinausgeschoben, ist die Gewährung von Altersteilzeit nach § 63 ausgeschlossen.

(3) Für Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren der Laufbahngruppe 1 bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altergrenze.


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Red 20210713

 

 

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