Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 102 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 102 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.


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Red 20210713

 

 

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