Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 56 Dienstkleidungsvorschriften

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 56 Dienstkleidungsvorschriften

 

§ 56 Dienstkleidungsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.

(3) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.


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Red 20210713

 

 

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