Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

 

§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.


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Red 20210713

 

 

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