Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 des Beamtenstatusgesetzes)

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 3
Dienstunfähigkeit

§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 des Beamtenstatusgesetzes)

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde.


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Red 20210713

 

 

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