Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 75 Übergangsvorschrift bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 75 Übergangsvorschrift bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 75 Übergangsvorschrift bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 11 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Faktor anzuwenden.


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Red 20211123

 

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