Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 72 Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 72 Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen

 

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 72 Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die dem Betrag des am 31. Dezember 2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2013 maßgebend wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnen die für die Stufe maßgebenden Zeitabstände des § 25 Absatz 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag mit Anspruch auf Grundgehalt verbrachte Zeiten bis zum 31. Dezember 2013 werden angerechnet. § 25 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 33 Satz 2 an die Stelle des § 25 Absatz 2 tritt.

(4) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 10 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 31 Satz 2 an die Stelle des § 25 Absatz 2 tritt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für die am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.


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Red 20211123

 

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