Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr. Auch für Beschäftigte der Freien- und Hansestadt Bremen interessant. Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes

 

Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 52 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Verordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt werden.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).



Red 20211123

 

mehr zu: Bremisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024