Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20211123

 

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