Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 44 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 44 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

 

§ 44 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 43 gewährt. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20211123

 

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