Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

 

§ 43 Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung eine Stellenzulage (Sicherheitszulage). Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20211123

 

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