Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 37 Amtszulagen

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 37 Amtszulagen

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 37 Amtszulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.


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Red 20211123

 

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