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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG):
§ 29 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Besoldungsordnung W
§ 29 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Besoldungsordnung W
(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.
(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.
(5) In Fällen, in denen
1. ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammentreffen oder
2. ausschließlich ruhegehaltfähige Funktions-Leistungsbezüge gezahlt werden,
sind sie als ruhgehaltfähige Dienstbezüge nur bis zum Erreichen des Grundgehaltsbetrages der oder des Hochschul-Leistungsbezügeberechtigten zu berücksichtigen.
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Red 20211123