Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Bremen
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Bremen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Bremischen Beamtengesetzes

 

Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

 

§ 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

(1) Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen, Assistenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die §§ 165e, 165f und 165g des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. § 119 ist anzuwenden.

(2) Auf die sich am 1. Juni 2003 im Amt befindenden Kanzler der Universität Bremen und der Hochschule Bremen findet der § 121 Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag anstelle des innegehabten Amtes ein in der Bundesbesoldungsordnung W geregeltes Kanzleramt übertragen wird.

(3) Für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet die Übergangsvorschrift in § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Bremen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Bremen. Besonders sehenswert sind: Bremer Rathaus (das Unesco Welterbe gilt als eines der bedeutendsten Bauwerke der Gotik in Europa), Der Roland... Besuchen Sie auch das bremische Symbol für Freiheit und die Stadtmusikanten. Und schließlich gehört die Stadt Bremerhaven auch zum Land Bremen. Dort sind die Fischtown Pinguine zu Hause und spielen in der Deutschen Eishockey-Liga (DEL).


Red 20210713

 

 

mehr zu: Bremisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bremen.de © 2024