Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 130a Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 130a Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter

Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 5a nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 5a auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.


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Red 20210713

 

 

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