Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

 

§ 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung, und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstlichen Beurteilung treten.

(2) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung und das Verfahren, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei können auch Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen und Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(3) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.


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Red 20210713

 

 

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