Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.


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Red 20210713

 

 

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