Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes)

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Unterabschnitt 3
Dienstunfähigkeit

§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.


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Red 20210713

 

 

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