Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

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Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

 

§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Der Senat trifft durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung, insbesondere geregelt werden

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,

2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,

3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,

4. Vorschriften über Zwischenprüfungen,

5. die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnoten,

6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,

7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,

8. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.


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Red 20210713

 

 

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