Bremisches Beamtengesetz (BremBG): § 22 Fortbildung

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Bremisches Beamtengesetz 

 

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 22 Fortbildung

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlicher Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.


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Red 20210713

 

 

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