Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 22 Sonderurlaub im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder aus einem sonstigen wichtigen Grund

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 22 Sonderurlaub im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder aus einem sonstigen wichtigen Grund

 

§ 22 Sonderurlaub im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder aus einem sonstigen wichtigen Grund

(1) Sonderurlaub kann unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Dient der Sonderurlaub, der für einen in den §§ 15 bis 21 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten belassen werden, für die 6 Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe.

(3) Sonderurlaub kann unter Wegfall der Besoldung bis zu einer Dauer von zwölf Jahren gewährt werden, wenn die Beurlaubung dienstlichen oder öffentlichen Interessen dient.

(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 beschließen. Die Höchstgrenze nach Absatz 3 kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes verlängert werden.


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Red 20231126

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