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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 21 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 21 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsprechend der Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 34) entsandt, ist ihr oder ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(2) Einer nicht entsandten Beamtin oder einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
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Red 20231126