Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 3 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundungen

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 3 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundungen

 

§ 3 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundungen

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst leisten muss. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) Ergeben sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, so wird kaufmännisch gerundet.

(3) Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 gelten auch für die unter Abschnitt 3 dieser Verordnung aufgeführten Sonderurlaube.


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Red 20231126

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