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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 18 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
§ 18 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
(1) Für die Teilnahme an verteidigungsbezogenen oder zivilschutzbezogenen Ausbildungsveranstaltungen und Übungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Brandschutzes sowie im Falle eines Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Dauer des Sonderurlaubs darf bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
(3) § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Red 20231126