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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 15 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
§ 15 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
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Red 20231126