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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 5 Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
§ 5 Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres wird der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 sowie gegebenenfalls Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung nach Absatz 2 ermittelt. Die Abschnitte umfassen ganze Monate; der auf einen Monat entfallende Urlaub beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.
(2) Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der im jeweiligen Abschnitt zu leistenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit in Stunden umgerechnet und zusammengezählt. Bereits genommener Urlaub wird von der nach Satz 1 ermittelten Stundenzahl abgezogen. Die verbleibende Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der Arbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei mehreren abschnittsweisen Berechnungen werden im vorigen Abschnitt angerechnete Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung im neuen Abschnitt abgezogen. Bleibt nach der Umrechnung der Urlaubsanspruch hinter dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend; die zu viel verbrauchten Urlaubstage sind ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen.
(3) Für den Zusatzurlaub nach § 11 gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
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Red 20231126