Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 19 Sonderurlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 19 Sonderurlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke

 

§ 19 Sonderurlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke

(1) In folgenden Fällen kann die oder der Dienstvorgesetzte Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
2. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen; die Förderungswürdigkeit muss von der obersten Dienstbehörde anerkannt worden sein, es sei denn, dass bereits der Bund oder ein anderes Land die Förderungswürdigkeit anerkannt hat;
3. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt;
4. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt;
5. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt;
6. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
7. für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen das Land Bremen repräsentativ vertreten wird, sowie für die aktive Teilnahme an den Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, sportlichen Welt- und Europameisterschaften sowie Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen, Länderkämpfen und deutschen sportlichen Meisterschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmerin oder Teilnehmer benannt worden ist, sowie für die aktive Teilnahme an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
8. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Gremium angehört.

(2) Der Sonderurlaub nach Absatz 1 darf, auch wenn er für mehrere der genannten Zwecke gewährt wird, fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oder der Dienstvorgesetzte in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen.

(4) Sonderurlaub nach Absatz 1 soll für anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne des Bremischen Bildungszeitgesetzes nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Sinne des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt werden können. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.


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Red 20231126

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