Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 17 Sonderurlaub für Familienheimfahrten

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 17 Sonderurlaub für Familienheimfahrten

 

§ 17 Sonderurlaub für Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt; hat die Beamtin oder der Beamte in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält sie oder er Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Sonderurlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Sonderurlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, dass die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetze.


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Red 20231126

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