Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 16 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 16 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

 

§ 16 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen soll durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar

1. bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin ein Arbeitstag;
2. beim Tode der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage;
3. beim 25-, 40- und 50jährigen Jubiläum ein Arbeitstag;
4. bei schwerer Erkrankung
a) einer oder eines Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr oder
c) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

Eine Beurlaubung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege der oder des Erkrankten selbst übernehmen muss. Der Sonderurlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten;

5. für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu zehn Arbeitstage. Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden;
6. bei Spenden von Organen und Geweben, die nach den §§ 8a bis 8c des Transplantationsgesetzes erfolgen, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erhalten Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.

(3) Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann in sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang bis zu drei Arbeitstagen gewähren.


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Red 20231126

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