Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 13 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 13 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

 

Abschnitt 3
Sonderurlaub 

§ 13 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) Für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung, die Dienstunfallfürsorge oder ein sonstiger Sozialleistungsträger oder eine private Krankenkasse bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird, ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Beurlaubung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger ewilligte Dauer. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(3) Sonderurlaub ist zu gewähren für die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. Der Sonderurlaub wird nur gewährt bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers oder einer privaten Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung. Der Sonderurlaub wird je Kind für bis zu 15 Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt. Sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt, können davon fünf Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.

(4) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Erholungsurlaub, so ist ihr oder ihm dieser zu gewähren, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(5) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.


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Red 20231126

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