Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 11 Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 11 Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit

 

§ 11 Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält sie oder er bei einer solchen Dienstleistung in der Fünf-Tage-Woche bei 87 Arbeitstagen einen Arbeitstag Zusatzurlaub, bei 130 Arbeitstagen zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, bei 173 Arbeitstagen drei Arbeitstage Zusatzurlaub und bei 195 Arbeitstagen vier Arbeitstage Zusatzurlaub. Bei einer solchen Dienstleistung in der Sechs-Tage-Woche erhält sie oder er bei 104 Arbeitstagen einen Arbeitstag Zusatzurlaub, bei 156 Arbeitstagen zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, bei 208 Arbeitstagen drei Arbeitstage Zusatzurlaub und bei 234 Arbeitstagen vier Arbeitstage Zusatzurlaub.

(2) Verrichten Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhalten sie für jeweils 110 geleistete Stunden im Nachtdienst einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Vier Arbeitstage Zusatzurlaub erhalten Beamtinnen und Beamte, wenn sie mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet haben. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2, so erhalten sie einen Arbeitstag Zusatzurlaub je 150 Stunden geleistetem Nachtdienst.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 61, 62, 62a, 62b oder 63 des Bremischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden im Nachtdienst im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(6) Der Nachtdienst bestimmt sich nach den Regelungen des § 2 Nummer 9 der Bremischen Arbeitszeitverordnung.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht

1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
2. für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf anderen ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten,
3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- oder Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist ein Teil der Schichten (1/4 und mehr), die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamtinnen und Beamte für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.


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Red 20231126

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