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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 10 Abgeltung von Urlaubsansprüchen
§ 10 Abgeltung von Urlaubsansprüchen
(1) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist, ist der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) sowie der Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.
(2) Der zustehende Mindesturlaub ist anteilig zu ermitteln, soweit das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Der Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen. § 3 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobesoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrages durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird; frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte über ihren oder seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt worden ist.
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Red 20231126