Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 7 Urlaubsabwicklung und Verfall des Urlaubs

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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter: § 7 Urlaubsabwicklung und Verfall des Urlaubs

 

§ 7 Urlaubsabwicklung und Verfall des Urlaubs

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.

(2) Kann die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

(3) Der Urlaub verfällt nur, sofern die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig hierauf hingewiesen wurde und damit tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Die Hinweispflicht entfällt, sofern die Beamtin oder der Beamte über das ganze Urlaubsjahr hinweg dienstunfähig ist.


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Red 20231126

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